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Alles, was Sie über die Sächsische Gemeindeordnung wissen müssen
Die Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) regelt umfassend die Rechtsstellung, Aufgaben, Arbeitsweise und Pflichten der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte in Sachsen. Für sie alle ist es essenziell, diese grundlegenden Regelungen zu kennen, um ihre Ehrenämter effektiv, rechtskonform und im Sinne der Kommune wahrnehmen zu können.
Gemeinderat als Organ der Gemeinde
Der Gemeinderat besteht aus den gewählten Gemeinderätinnen und Gemeinderäten sowie Bürgermeisterin oder Bürgermeister als Vorsitz. Die Anzahl der Gemeinderatsmitglieder richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde. Gemeinderatsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen, die mindestes zwei Personen oder fünf Prozent der Mitglieder umfassen müssen. Fraktionen haben wichtige Mitwirkungsrechte bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung und erhalten durch Satzung finanzielle und sachliche Ausstattung zur Durchführung ihrer Aufgaben.
Sitzungen, Beschlussfassung und Niederschriften
Die Sitzungen werden durch Bürgermeisterin oder Bürgermeister einberufen. Der Gemeinderat fasst Beschlüsse grundsätzlich durch offene Abstimmung mit Stimmenmehrheit, es kann eine geheime Abstimmung erfolgen. Über Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die für Transparenz und Dokumentation sorgt.
Aufgaben und Rechte des Gemeinderats
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Breites Aufgabenfeld: Der Gemeinderat entscheidet über vielfältige Gemeindeangelegenheiten wie Haushalt, Gemeindesatzungen, Wahl von Vertreterinnen und Vertretern, Beteiligungen und vieles mehr. Er überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und kann bei Missständen in der Gemeindeverwaltung Bürgermeisterin oder Bürgermeister zur Abhilfe auffordern.
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Informations- und Akteneinsichtsrechte: Ein Zehntel der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte oder eine Fraktion kann verlangen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Gemeinderat oder einen Ausschuss informiert und Akteneinsicht gewährt. Jedes Gemeinderatsmitglied hat Anspruch auf Auskunft zu wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die innerhalb angemessener Frist (in der Regel vier Wochen) zu beantworten sind.
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Mitwirkung und Einbeziehung von Einwohnern: Der Gemeinderat soll die Bevölkerung durch Einwohnerversammlungen mindestens zweimal jährlich informieren und in wichtige Planungen einbinden. Zudem haben Einwohnerinnen und Einwohner Rechte zur Anregung (Einwohnerantrag) und Bürgerinnen und Bürger können über Bürgerbegehren und Bürgerentscheide direkt Einfluss nehmen. Die Durchführung eines Bürgerentscheids entspricht einem Gemeinderatsbeschluss und kann nur durch einen weiteren Bürgerentscheid innerhalb von drei Jahren geändert werden. Allerdings bestehen Ausnahmen bei bestimmten Weisungsaufgaben und typischen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht per Bürgerentscheid entschieden werden dürfen.
Weitere wichtige Punkte
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Freie Mandatsausübung: Gemeinderatsmitglieder sind frei in ihrer politischen Überzeugung und nicht an Weisungen gebunden.
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Fraktionen: Die Bildung von Fraktionen ist möglich und stärkt die politische Willensfindung. Fraktionen können ihre Auffassungen öffentlich vertreten.
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Zusammenarbeit mit Verwaltung: Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat, beruft Sitzungen ein und sorgt für die Vorbereitung.
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Ehrenamtliche Aufwandsentschädigungen: Ehrenamtlich Tätige erhalten Ersatz für notwendige Auslagen und Verdienstausfall sowie eine angemessene Aufwandsentschädigung. Regelungen hierzu sind in der Gemeinde zu treffen und können durch Satzung konkretisiert werden.
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