
Finanzen
Stundung versus Ratenzahlung zum Vollstreckungsschutz
Zur Fälligkeit einer Forderung muss der Schuldner die Zahlung leisten. Sie ist bei öffentlich-rechtlichen Forderungen gesetzlich vorbestimmt, z.B. im Grundsteuergesetz, im Gewerbesteuergesetz oder in der Hundesteuersatzung. Doch vielfach können Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig, nur schrittweise oder gar nicht nachkommen. Der Schuldner wird säumig und dies kann für ihn aber auch die Kommune erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Um den Eintritt der Fälligkeit zu verhindern, hat der Gesetzgeber das Instrument der Stundung geschaffen. Damit kann der Schuldner erreichen, dass die Fälligkeit insgesamt verschoben oder in monatliche Raten zerlegt wird. Letzteres ist der praktische Regelfall. Für das Hinausschieben der Fälligkeit verlangt die Kommune Stundungszinsen.
Für die Kommune stellt die Stundung ein gewisses Risiko dar, könnte sie doch ggf. einen Zahlungseingang mit den Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung schneller erreichen. Deshalb ist eine Stundung vor allem bei längeren Stundungszeitraumen von einer Sicherheitsleistung abhängig, die der Schuldner erbringen muss. Außerdem bedarf es dem Nachweis einer erheblichen Härte, damit für den Schuldner, im Gegensatz zur Gesamtheit aller Zahlungspflichtigen, eine Sonderregelung getroffen werden kann.
Wurde die Forderung fällig und die Beitreibung eingeleitet, kann der Schuldner, um die Vollstreckung abzuwenden, eine Ratenzahlung zum Vollstreckungsschutz beantragen. Im Unterschied zur Stundung bleibt die Forderung fällig und der Schuldner wird säumig. Infolgedessen entstehen bei öffentlichen-rechtlichen Forderungen Säumniszuschläge, die z.B. bei der Grund- und Gewerbesteuer doppelt so hoch sind wie die Stundungszinsen.
Erschwerte Liquiditätsplanung
Während für die Stundung von Hauptforderungen grds. die jeweilige Fachbehörde zuständig ist, handelt es sich bei der Ratenzahlung zum Vollstreckungsschutz um eine Maßnahme der Vollstreckungsbehörde. Beide beschriebenen Varianten habe unterschiedliche Konsequenzen aber auch eine Gemeinsamkeit - der Liquiditätszufluss aus den festgesetzten Forderungen tritt nur zeitversetzt ein. Das kann z.B. bei großen Gewerbesteuerzahlern deutliche Auswirkungen auf die Liquiditätssituation einer Kommune haben.
In größeren Städten wird die Abwicklung von Stundungen und Ratenzahlungen zum Vollstreckungsschutz zum Massengeschäft. Das liegt auch daran, dass es sich weit überwiegend um öffentlich-rechtliche Dauerschuldverhältnisse handelt. Sie entstehen, sobald ein Schuldner einen gesetzlichen Tatbestand erfüllt, wie das Halten eines Hundes. Die Kommune kann sich deshalb regelmäßig ihre Schuldner nicht aussuchen oder die gegenseitigen Bezugspunkte einschränken, so wie es in der Privatwirtschaft möglich ist. Infolgedessen entstehen bei vielen Schuldnern neue Forderungen, nachdem – und wenn überhaupt – ein Teil der bestehenden Schulden abgestottert werden konnte. Ein Dauerschuldverhältnis und regelmäßiger Bearbeitungsaufwand sind die Folge.
Deshalb sollten die beteiligten Stellen in der Kommune in jedem Fall die grds. monatliche Ratenhöhe mit der Kommunalkasse abstimmen, vor allem bei Kleinstraten von Schuldnern mit unpfändbaren Einkommen und Vermögen bei Bezug von Leistungen der sozialen Mindestsicherung oder geringen Renten. Die Kleinstraten sollten in jedem Fall die kommunalen Kleinstbetragsgrenzen und damit vor allem den kassenmäßigen Buchungsaufwand übersteigen.
Spezieller Workshop
Im Rahmen eines speziellen Workshops am 2. Juni 2025 wird die Abgrenzung sowie inhaltlichen Anforderungen zur Stundung sowie zur Ratenzahlung zum Vollstreckungsschutz erörtert. An den Webinaren kann ortsungebunden teilgenommen werden. Sie werden zudem aufgezeichnet und können so auch zeitungebunden gestreamt werden. Hier geht es zur Anmeldung.