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Recht aktuell Symbolbild
© KOMMUNAL

EU-Apostillenverordnung

Grenzüberschreitender Urkundenverkehr - so einfach geht es

von Stefan Schlauß
Leiter der Abteilung für Internationales Zivilrecht im Bundesamt für Justiz
14. Oktober 2020
Können öffentliche Urkunden wie etwa Geburtsurkunden, Eheurkunden, Meldebescheinigungen oder auch Führungszeugnisse ohne eine Apostille und damit ohne Echtheitsnachweis im EU-Ausland vorgelegt werden? In der Europäischen Union ist der Weg hierfür frei: Die EU-Apostillenverordnung macht es möglich. Bestimmte öffentliche Urkunden sind danach von der Apostille befreit und sind ohne Weiteres in einem anderen EU-Mitgliedstaat als echt anzuerkennen. Die Praxis muss sich hier umstellen.

Eine Geburtsurkunde aus Brüssel, eine Eheurkunde aus Paris oder ein Führungszeugnis aus Bonn – sie alle werden im jeweiligen Inland grundsätzlich problemlos anerkannt. So einfach ist es jedoch bei der Vorlage öffentlicher Urkunden im Ausland nicht. Grundsätzlich wird im grenzüberschreitenden Urkundenverkehr ein Echtheitsnachweis verlangt. Auf der Grundlage des Haager Apostillenübereinkommens, dem weltweit über 100 Vertragsstaaten angehören, kann die Echtheit der Urkunde durch eine Apostille bestätigt werden.

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